Überstunden
Zur Geltendmachung von Überstunden ist es für Arbeitnehmer wichtig, dass diese hinsichtlich dem Tag und der Zeit dokumentiert werden und der Arbeitnehmer nachweisen kann, zu welcher Zeit er welche konkrete Tätigkeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu erledigen hatte. Wir beraten Sie als Arbeitnehmer, wie Sie Überstunden erfolgreich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen können. Als Arbeitgeber beraten wir Sie, wenn Sie mit Überstundenforderungen Ihres Mitarbeiters konfrontiert werden, ob diese seitens des Arbeitnehmers gemäß der aktuellen Rechtsprechung wirksam geltend gemacht werden.
Ausdrückliche gesetzliche Regelungen für die Vergütung von Überstunden, also der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit und Mehrarbeit (gleich Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit) sowie über Zuschläge für Über- und Mehrarbeit gibt es nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit eines Angestellten über die vereinbarte oder betriebsübliche Wochenarbeitszeit hinaus zu vergüten wäre. Vielmehr ist es so, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Erwartung muss nach den Gesamtumständen berechtigt sein. Prinzipiell kann danach auch ohne vertragliche Regelung eine Grundvergütung für die Überstunden als stillschweigend vereinbart gelten, da der Arbeitnehmer eine quantitative Mehrleistung erbringt. Dies gilt jedenfalls in einem „normalen Arbeitsverhältnis“ als arbeitszeitbezogene Vergütung. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung bei „Diensten höherer Art“ wie beispielsweise bei leitenden Angestellten. Ihre Mehrarbeit ist grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung jetzt mutig fortgeschrieben und gemeint, dass dieser Fall regelmäßig dann gegeben sei, wenn die Arbeitsvergütung die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Wer über dieser Grenze liege, gehöre zu den „Besserverdienern“, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Dies stellt erhebliche prozessuale Fragestellungen bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung für Arbeitnehmer dar.