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Scheinselbstständigkeit / Freie Mitarbeit

Hier beraten wir Sie gerne zu folgenden Fragen.

  • Wer ist Scheinselbstständiger?
  • Wie kann man feststellen, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt?
  • Wer kann im Zweifelsfalle verbindlich klären, ob Scheinselbstständigkeit oder Beschäftigung vorliegt?

Wir führen für Sie Statusverfahren bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung durch.

Wir beraten Sie über die arbeitsrechtlichen Folgen von möglicherweise vorliegender Scheinselbstständigkeit.

Indizien gegen Scheinselbstständigkeit

  • Eigene Angestellte des Auftragnehmers
  • Auftragnehmer ist juristische Person
  • Keine Eingliederung in den Betrieb
  • Auftragnehmer ist örtlich und zeitlich ungebunden
  • Genaue Bezeichnung der geschuldeten Leistung

Indizien für Scheinselbstständigkeit:

  • Persönliche Abhängigkeit, Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Zeit und Ort
  • Eingliederung in den Betrieb / betriebliche Organisation (Visitenkarten, Betriebsmittel, Büroarbeitsplatz, Durchwahl)
  • Leistungserbringung nur in eigener Person

Weitere Indizien für Scheinselbstständigkeit:

  • Auftragnehmer entscheidet über Einsatz von Kapital, Arbeitsmitteln und Hilfspersonal
  • Eigenständig Unternehmerrisiko und unternehmerische Chance
  • Unternehmerisches Auftreten (Handeln in eigenem Namen, auf eigene Rechnung, eigne Homepage, eigene Werbung)
  • Kein Urlaub
  • Keine Entgeltfortzahlung etc.

Weitere Indizien gegen Scheinselbstständigkeit

  • Keine unternehmerische Freiheit und Risiko
  • Keine Leistung auf eigene Rechnung
  • Keine eigene Homepage
  • Keine eigenen Visitenkarten
  • Kein Eintrag im Branchenverzeichnis
  • Keine eigene Werbung

Aber ob tatsächlich Scheinselbstständigkeit vorliegt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab und bedarf einer Einzelfallentscheidung.

Eine verbindliche Klärung kann durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren, einem Antragsverfahren bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, erfolgen.