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Dienstunfall und Unfallfürsorge

Bei einem Dienstunfall handelt es sich nach der Rechtsprechung um auf ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, welches während oder infolge der Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Man unterscheidet hinsichtlich den Unfallfürsorge Leistungen, welche ein Beamter durch einen aufgrund eines Dienstunfalls erlitten Schadens hat, zunächst danach, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Dienstunfall handelt. Ein qualifizierten Dienstunfall, auch Einsatzunfall genannt, liegt nach § 37 BeamtVG, oder entsprechend in Bayern gemäß Art. 54 bayerisches Beamtenversorgungsgesetz vor, wenn sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er gerade aufgrund dieser speziellen Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Ein qualifizierter Dienstunfall liegt aber auch dann vor, wenn der Beamte bei der Dienstausübung durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff durch einen Dritten oder außerhalb des Dienstes durch einen sogenannten Vergeltungsangriff einen Dienstunfall erleidet.

Zu beachten ist, dass ein Dienstunfall innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erfolgtem Dienstunfall bei der zuständigen Dienstunfallstelle zu melden ist. Wird die Frist versäumt, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen führen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nämlich nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und zugleich glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können, oder dass der Anspruchsteller durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall rechtzeitig zu melden. Diese Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründeten Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.

Häufig besteht jedoch auch das Problem, dass zunächst nach dem Dienstunfall noch keine spürbaren oder schwerwiegenden Unfallfolgen auftreten und der Beamte zunächst keine förmliche Meldung erhoben hat. Oft ist es auch so, dass Folgeerscheinungen des Dienstunfalls (Dienstunfallfolgen), welche ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können, sich erst viel später, manchmal erst Jahre später, zeigen bzw. diagnostiziert werden. Dies ist häufig bei posttraumatischen Belastungsstörungen der Fall. In diesen Fällen ist stets sorgfältig zu überprüfen, wann der Beamte erstmals von der Folgeerkrankung erfahren hat und diese dann dem Dienstherrn melden konnte. Es muss dann der Ursachenzusammenhang, also dass für die später aufgetretene Erkrankung der ehemalige Dienstunfall alleinige Ursache war, dargestellt und bewiesen werden. Es handelt sich dann um die Anerkennung von Dienstunfallfolgen. Frau Rechtsanwältin Bauer-Tränkle vertritt Sie hier im Rahmen des behördlichen Verfahrens sowohl zur erstmaligen Anerkennung eines Dienstunfalls als auch hinsichtlich der Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen. Auch in gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, wenn die Behörde durch einen Widerspruchsbescheid entweder den Dienstunfall nicht als solchen anerkannt hat oder die Behörde das Vorliegen von Dienstunfallfolgen ablehnt.