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Mobbing

Wir beraten und vertreten Sie bei allen Problemen, die Sie als Mobbing-Betroffener oder als Vorgesetzter oder Arbeitsgeber mit Mobbing-Vorfällen in Ihrem Betrieb haben.

Auch wenn Sie als Betriebsrat mit Fragen des Mobbing zu tun haben, z.B. im Zusammenhang mit einer Mobbing-Beschwerdestelle, sind wir gerne für Sie anwaltlich tätig.

Der Begriff Mobbing als Synonym für den alltäglichen Kleinkrieg am Arbeitsplatz hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Aufmerksamkeit gewonnen. Der nicht bewältigte Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz steht in der Rangliste der Sorgen und Problemthemen, über die in der Allgemeinheit und insbesondere im Freundes- und Bekanntenkreis diskutiert wird und beklagt wird, ganz oben. Mobbing ist arbeitsrechtlich verboten und kann strafrechtlich relevant sein. Zudem können dadurch zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche des Mobbingopfers gegen den Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen entstehen.

Belästigungen und Beleidigungen am Arbeitsplatz kommen in allen Branchen und Betrieben jeder Größenordnung vor. Eine wichtige arbeitsrechtliche Dimension erhält das Mobbing insbesondere dadurch, dass

  • der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten ist Schikannehandlungen zu unterlassen und zu unterbinden,
  • der Beschäftigte aufgrund seiner dienstvertraglichen Treue verpflichtet ist, Mobbinghandlungen gegenüber Vorgesetzten und dem Arbeitgeber zu unterlassen und auch
  • Kollegen unter einander im Sinne einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht angehalten sind, keine über alltäglichen Reibereien hinausgehende Schikanneaktivitäten zu entfalten,
  • der aus dem Europarecht stammende arbeitsrechtliche Schutz vor Diskriminierungen rechtlich und gesellschaftspolitisch an Bedeutung gewonnen hat.

Hierbei sind die Erscheinungsformen schikanösen Handelns am Arbeitsplatz sehr vielfältiger Natur. Insgesamt werden die Handlungen, was ein Mobber tut, in 5 Kategorien eingeteilt:

  • Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen, z. B. ständige Kritik an der Arbeit, Kontaktverweigerung durch Gesten oder Blicke, Anschreien oder lautes Schimpfen, Telefonterror
  • Angriffe auf die sozialen Beziehungen, z. B. man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen, Versetzung in einen Raum fernab von Kollegen, das Opfer wird wie Luft behandelt
  • Angriffe auf das soziale Ansehen, z. B. man verbreitet Gerüchte, hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen, man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise, man macht sich über das Privatleben des Betroffenen lustig
  • Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation, z. B. Schaffung eines rauen Arbeitsklimas, man weist dem Betroffenen weniger oder gar keine Arbeitsaufgaben zu, man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben, man gibt ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können
  • Angriffe auf die Gesundheit, z. B. körperliche  Misshandlung, man richtet psychischen Schaden am Arbeitsplatz des Betroffenen an, Zwang zu gesundheitsschädlichem Arbeiten

Zu unterscheiden bei den Mobbinghandlungen ist, ob die Schikanne durch den Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten, oder durch den Vorgesetzten gegenüber dem Untergebenem, ob es sich um eine Schikanne unter Kollegen handelt oder ob es sich um eine Schikanne eines Mitarbeiters gegenüber seinem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber  oder ob es sich um eine Schikanne durch Außenstehende z. B. Leiharbeitnehmer, Zulieferanten etc. handelt. Wie die Ursachen, so sind auch die Folgen des Mobbings sehr vielfältig. Aus Sicht des Betroffenen reichen sie vom seelischen Druck bis hin zu Krankheit, traumatischen Ängsten und psychischen Schäden.

Eingliederungsmanagement oder über die Besetzung von Stellen in Ihrem Betrieb mit schwerbehinderten Arbeitnehmern.

Diese Informationen wurden ihnen bereitgestellt von Fachanwältin Bauer-Tränkle in Augsburg