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Leiharbeitnehmer

Wenn Sie als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, oder als Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigen, beraten wir Sie auch hier umfangreich zu den Regelungen im ArbeitnehmerüberlassungsGesetz (AÜG) sowie den einschlägigen Tarifverträgen.

Zu unterscheiden ist hier aufgrund des Dreiecksverhältnisses das Rechtsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer sowie dem Rechtsverhältnis zwischen Entleiher  und dem Verleiher sowie die Beziehung zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher (Personaldienstleistungsfirma) besteht der eigentliche Leiharbeitsvertrag.Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer besteht hingegen kein Vertragsverhältnis. Dies wird oft verkannt. Da der Leiharbeitnehmer aber in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird, steht dem Entleiher das Direktionsrecht jedoch beispielsweise zu..

Diese Informationen wurden ihnen bereitgestellt von Fachanwältin Bauer-Tränkle in Augsburg