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Abmahnungen

Wir beraten Sie als Arbeitgeber, wann Sie berechtigterweise eine Abmahnung gegenüber einem Beschäftigten aussprechen können und müssen. Auf Arbeitnehmerseite beraten wir Sie, wie sie gegen eine von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung vorgehen können. Hier gibt es die Möglichkeit, zunächst außergerichtlich die Arbeitgeberseite aufzufordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Sollte der Arbeitgeber hierzu nicht bereit sein, und wir zu dem rechtlichen Ergebnis gekommen sein, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte, so kann eine Entfernungsklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
 
Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, um seinen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er nach Ansicht des Arbeitgebers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Sie muss nicht unbedingt der Vorbereitung einer Kündigung dienen. Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen ist sie jedoch häufig Voraussetzung für eine solche und sollte daher in jedem Fall von Ihnen ernst genommen werden.

Ermahnungen und Verwarnungen werden ebenfalls ausgesprochen, um einen Arbeitnehmer über vermeintliche Rechtsverstöße zu belehren. Anders als die Abmahnung enthalten diese allerdings keine Kündigungsandrohung und sind daher kündigungsrechtlich nicht relevant. Sie können nicht als Vorstufe zur Kündigung angesehen werden.

Voraussetzungen einer Abmahnung:

Häufig sind vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnungen nicht wirksam. Sie haben dann verschiedene Möglichkeiten hierauf zu reagieren. Folgende Voraussetzungen müssen zur Wirksamkeit der Abmahnung jedoch erfüllt sein:

Das abgemahnte Verhalten ist durch Ihren Arbeitgeber so konkret wie möglich zu bezeichnen. Lediglich allgemeine Hinweise, wie z.B. mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen oder nicht genügend motiviert, reichen nicht. Darüber hinaus muss sich aus der Abmahnung ergeben, dass der Arbeitgeber das gerügte Verhalten als Vertragsverstoß auffasst und Sie auffordert, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Er muss Sie deutlich warnen, dass im Wiederholungsfalle eine Kündigung droht.

Letztendlich muss die Abmahnung noch materiellrechtlich wirksam sein, insbesondere verhältnismäßig sein. Arbeitgebern ist nicht erlaubt, Sie wegen einzelner Bagatellverstöße abzumahnen. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht kann ich Folgendes für Sie tun:

Zunächst einmal prüfe ich die Wirksamkeit der Abmahnung in formeller und materieller Hinsicht. Bei einer unberechtigten Abmahnung bespreche ich sodann mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise. In Betracht kommen:

Gegendarstellung:

Ich verfasse für Sie eine sog. Gegendarstellung und überlege gemeinsam mit Ihnen, ob wir insoweit offiziell auf den Plan treten, oder aber im Hintergrund agieren und Sie die Gegendarstellung als Ihren Brief an den Arbeitgeber senden. Die Gegendarstellung wirkt auf Ihrem Briefpapier weniger konfrontativ, als wenn wir als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Ihrem Arbeitgeber schreiben. Wenn Sie jedoch ohnehin schon mit Ihrem Arbeitgeber zerstritten sind, können wir die Gegendarstellung direkt an Ihren Arbeitgeber senden, was natürlich einen erhöhten Druck auf diesen zur Folge hat. In diesem Fall kommt aber auch die nächste Alternative in Betracht, nämlich die Entfernungs-Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht.

Neben der Gegendarstellung, welche in Ihre Personalakte beim Arbeitgeber aufgenommen wird, haben Sie auch die Möglichkeit, eine unberechtigte Abmahnung aus Ihrer Personalakte im Klagewege entfernen zu lassen. In einem solchen Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Sofern taktisch ratsam, kann die Abmahnung auch erst in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess überprüft werden.

Diese Informationen wurden ihnen bereitgestellt von Fachanwältin Bauer-Tränkle in Augsburg