Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
Wir beraten Sie umfänglich zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Dieser bedarf – anders als ein Arbeitsvertrag, der auch mündlich geschlossen werden kann – zwingend der Schriftform. Dies liegt daran, dass der Aufhebungsvertrag genau wie eine Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Der hauptsächliche Inhalt des Aufhebungsvertrages besteht in der Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, im Zweifel zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer, dass Sie einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Dies kann mit sofortiger Wirkung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Insofern unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag vom sog. Abwicklungsvertrag, der immer bereits eine Kündigung voraussetzt und daher auch nicht an die Schriftform gebunden ist. Beide Verträge regeln üblicherweise neben der Vereinbarung des Beendigungszeitpunkts noch diverse andere Modalitäten, wie z.B. die Zahlung einer Abfindung, die Herausgabe von Unterlagen, den Inhalt des Arbeitszeugnisses, die Herausgabe des Dienstwagens, die Freistellung von der Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Urlaubsabgeltung etc.
Abfindung: Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers, die er Ihnen als Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber geht es vielen Arbeitnehmern um den Erhalt des Arbeitsplatzes, und es ist um diesen zu kämpfen. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer möchte jedoch nicht unbedingt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr eine möglichst hohe Abfindung. Auch die von uns vertretenen Arbeitgeber ziehen oftmals die Zahlung einer Abfindung aus wirtschaftlichen Gründen einem langwierigen Kündigungsschutz-Prozess durch möglicherweise mehrere Instanzen vor. Obwohl grundsätzlich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, wird dies daher oftmals im Vorfeld eines Kündigungsschutz-Prozesses oder während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens in der mündlichen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht oder aber auch zu einem späteren Zeitpunkt vor der Kammersitzung vereinbart. Hier beraten wir Sie als Arbeitnehmer umfänglich zum Einen hinsichtlich der Abfindungshöhe, zum Anderen auch hinsichtlich Ihres weiteren Fortkommens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere hinsichtlich einer möglichen vorzeitigen Alters- oder Schwerbehinderten-Rente oder dem Bezug von Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt für die Vertretung des Arbeitgebers hinsichtlich der Abfindungshöhe. Sollten Sie als Arbeitgeber einem leitenden Angestellten gekündigt haben, so beraten wir Sie über die Möglichkeit des § 14 KSchG, welcher vorsieht, dass auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis als beendet erklärt und im Gegenzug der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung zu zahlen hat.
Ferner beraten wir Sie als Arbeitgeber über eine betriebsbedingte Kündigungsmöglichkeit nach § 1a KSchG. Durch diese Möglichkeit kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer bei Zahlung eines Abfindungsanspruches in Höhe von regelmäßig 0,5 Brutto-Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr aufgehoben werden, wenn der Arbeitnehmer sich im Gegenzug verpflichtet, keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu erheben. Auch diese Möglichkeit ist für Arbeitgeber insbesondere dann interessant, wenn nicht eindeutige stichhaltige Kündigungsgründe vorliegen, der Arbeitgeber sich jedoch vom Arbeitnehmer trennen möchte.
Diese Informationen wurden ihnen bereitgestellt von Fachanwältin Bauer-Tränkle in Augsburg