Eingruppierung im öffentlichen Dienst / Rückgruppierung
Eingruppierung ist im deutschen Arbeitsrecht die Zuordnung der von einem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Vergütungsgruppen des für ihn einschlägigen Vergütungstarifvertrages. Gilt der Tarifvertrag zwingend für das Arbeitsverhältnis, so ist eine korrekte Eingruppierung Grundlage für die Feststellung des nicht unterschreitbaren Mindestlohns, womit häufig auch das tatsächliche Arbeitsentgelt festgelegt ist. Ein Arbeitnehmer kann die korrekte Eingruppierung auch gerichtlich durchsetzen. Im Eingruppierungsprozess vor dem Arbeitsgericht hat er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Voraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt. Meist geschieht dies in Form einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage.
Im öffentlichen Dienst bezeichnet Eingruppierung die „Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema“. Ein solches Entgeltschema ist dadurch gekennzeichnet, dass es die Arbeitnehmer nach allgemein beschriebenen Merkmalen in der Regel Tätigkeitsmerkmalen bestimmten Gruppen zuordnet, aus denen sich wiederum das Entgeld ablesen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht interpretiert die Eingruppierung als einen Akt strikter Rechtsanwendung. Deshalb sei auch die Mitbestimmung des Personalrates bei Eingruppierung kein Mitgestalter sondern ein Mitbeurteilungsrecht.
Rückgruppierung
Da im öffentlichen Dienst nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes erkennbar der Arbeitgeber nur nach Tarif bezahlen möchte, ist dort auch – selbst wenn die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag angegeben ist – eine einseitige Rückgruppierung nach unten möglich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprüngliche Eingruppierung irrtümlich zu hoch war. Die korrigierende Rückgruppierung wird häufig als ungerecht empfunden. Sie ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes möglich.