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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Suspendierung / vorläufige Dienstenthebung und Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Von einer Suspendierung oder vorläufigen Dienstenthebung spricht man dann, wenn der Beamte während eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens seine Dienstgeschäfte nicht mehr ausüben darf. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 38 Bundesdisziplinargesetz für Bundesbeamte oder Art. 38 Bayerisches Disziplinargesetz für bayerische Landesbeamte. Bei der Suspendierung handelt es sich um eine schwerwiegende Maßnahme. Sie ist daher durch gesonderten Bescheid von der Disziplinarbehörde zu erlassen und muss auch besonders begründet werden. Die Suspendierung ist nur dann zulässig, wenn die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen ist, oder der Ruhestandsbeamte oder dem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts droht.

Mit der Suspendierung wird in der Regel ein Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge des Beamten verbeschieden. Gegen die Suspendierung und den Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge kann der Beamte Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einlegen.

Wird eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer sogenannten Disziplinarklage ausgesprochen, so verliert der Beamte seine Dienstbezüge nebst Beihilfebezügen. Er erhält allerdings übergangsweise einen sogenannten Unterhaltsbetrag für die Dauer von maximal sechs Monaten. Die Altersversorgung des Beamten wird durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt.