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Aufhebungsverträge / Auflösungsverträge

Ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen.  Er muss dabei die gesetzliche, einzelvertraglich vereinbarte oder gemäß Tarifvertrag geltende Kündigungsfrist einhalten. Er hat dann keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Ein Arbeitgeber benötigt – sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt - einen triftigen Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund), um das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Möglicherweise liegt auch ein „wichtiger“ Kündigungsgrund vor, welchen ihn zur „außerordentlichen“ Kündigung berechtigt.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis „einvernehmlich“ zu beenden. Dies kann durch einen Aufhebungsvertrag erreicht werden.

Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Grund für einen Aufhebungsvertrag kann beispielsweise sein, dass der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigungen und möglicherweise hiermit verbundene langwierige oder riskante Kündigungsprozesse vor dem Arbeitsgericht vermeiden wollen. Weiterer Grund könnte zum Beispiel auch sein, dass der Arbeitnehmer einen anderen Job annehmen möchte und somit das alte Arbeitsverhältnis im guten Einvernehmen beenden möchte.

Vor- und Nachteile für Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages:

  • Sofern Kündigungsschutz für Arbeitnehmer besteht, entfällt dieser. Dies bedeutet, dass Arbeitsverhältnisses aufgehoben werden könnten, bei welchen ansonsten eine „Sozialauswahl“ vorgenommen werden müsste oder möglicherweise zunächst eine Genehmigung zur Kündigung, wie z.Bsp. bei Schwerbehinderten, vor Ausspruch der Kündigung eingeholt werden müsste.
  • Im Gegensatz zu Kündigungen bedarf der Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch nicht der Zustimmung des Betriebsrates, auch muss kein Kündigungsgrund vorliegen.
  • Der Beendigungszeitpunk kann frei vereinbart werden.

Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer:

  • Falls ein neuer Job in Aussicht ist, müssen etwa geltende lange Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.
  • Es kann im Aufhebungsvertrag die Vereinbarung der Erteilung eines „guten“ oder „sehr guten“ Arbeitszeugnisses erteilt werden, so dass ein Streit um das Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermieden werden kann.
  • Wird der Abschluss des Aufhebungsvertrages in erster Linie vom Arbeitgeber angeboten, so wird zumeist die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.

Nachteilige Folgen können dem Arbeitnehmer jedoch hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entstehen.

Immer wieder stellt sich auch die Frage, ob ein bereits möglicherweise unter Druck geschlossener Aufhebungsvertrag wieder aufgehoben werden kann z.Bsp. „wegen Irrtums“ oder „wegen Täuschung oder Drohung“.

Eine vorschnelle Einwilligung kann eventuell zu schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen führen, weswegen sich ein Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung unbedingt eine Bedenkzeit ausbitten sollte.

Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie umfangreich, professionell, präzise und haben stets Ihre persönlichen Ziele im Auge. Sie können sich auf unsere langjährige Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet verlassen!