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Rechte der Auszubildenden

Was ein Azubi darf und was nicht, ist gesetzlich genau festgelegt. Die Rechte und Pflichten eines Azubis sind geregelt durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Ausbildereignungsverordnung und andere Gesetze und Bestimmungen.

Rechte eines Azubis:

Vergütung

Eines der wichtigsten Rechte des Auszubildenden ist, dass er eine Ausbildungsvergütung bekommt. Weiter die

Freistellung,

nämlich, dass der Azubi für seinen Berufsschulunterricht von der Arbeit frei bekommt. Weiter wichtig ist das

Recht auf ein Ausbildungsziel:

Dies ist ein besonders wichtiges Recht des Auszubildenden, er muss nämlich keine Arbeiten verrichten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, wie zum Beispiel private Besorgungen für den Chef oder das Putzen der Toilette.

Kündigungsrecht:

Auch Azubis haben eine spezielle Kündigungsmöglichkeit und können das Ausbildungsverhältnis mit einer 4-wöchigen Frist beenden.

Zeugnis:

Ein weiteres Recht ist der Anspruch auf ein Zeugnis, dass der Ausbilder am Ende der Ausbildung ausstellen muss.

Pflichten eines Azubis:

Lernpflicht:

Zu den allgemeinen Pflichten des Azubis gehört zu allererst die Lernpflicht. Das bedeutet, dass sich der Auszubildende darum bemühen muss, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Sorgfaltspflicht:

Die Sorgfaltspflicht schreibt vor, das alle Tätigkeiten im Betrieb und in der Berufsschule immer ordentlich und zuverlässig erfüllt werden müssen, dazu gehört auch das Führen des Berichtsheftes.

Teilnahmepflicht:

Der Besuch der Berufsschule ist für den Auszubildenden ebenfalls vorgeschrieben, das ist die Teilnahmepflicht.

Anweisungen:

Auch muss der Azubi die Anweisung des Ausbilders befolgen und die angeordneten Aufgaben erledigen.

Krankmeldung:

Und zuletzt ist der Azubi zur Krankmeldung und zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet, wenn er nicht zur Arbeit kommen kann.

Weiter gibt es die Schweigepflicht, die Bewahrungspflicht und die Einhaltung der Betriebsordnung. Wird einem Auszubildenden außerordentlich gekündigt, vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist regelmäßig ein Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Ausschuss der Berufsgruppe sofern ein solcher bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gemeldet ist, anzurufen. Innerhalb dieses kann eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.

Für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bestehen im Übrigen Sonderregelungen gemäß dem BBIG.