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Teilzeitarbeitsverträge / Elternzeit /
Job-Sharing

Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit gegenüber der tariflichen oder betriebsüblichen verkürzten Arbeitszeit. Allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften gelten grundsätzlich auch für das Teilzeitarbeitsverhältnis, vor allem die Verpflichtung des Arbeitgebers zur entgeltlichen Fortzahlung im Krankheitsfall, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs.

Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auch nicht wegen der Teilzeitarbeit unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ermöglichen. Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der Arbeitnehmer in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hat der Verringerung und der verlangten Verteilung zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund lieg vor allem vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf, oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Weiter gibt es besondere Formen des Teilzeitarbeitsverhältnisses, so zum Beispiel das Jobshareing oder Arbeit auf Abruf. Jeder Arbeitnehmer, der Mutter oder Vater eines Kindes ist, hat gegen seinen Arbeitgeber nach dem BEEG Bundes-Eltern-und Erziehungs-Gesetz, einen Anspruch auf Elternzeit als Zeit der unbezahlten Freistellung im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen eine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen oder einem fremden Arbeitgeber ausüben, sofern die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich maximal 30 Stunden beträgt. Gemäß diesem Gesetz sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die vom Arbeitnehmer gewünschte Teilzeitbeschäftigung einigen. Kommt jedoch keine Einigung zustande, hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit gegen den Arbeitgeber unter besonderen Voraussetzungen besonderen Rechtsanspruch auf (vorübergehende) Verringerung seiner Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann zweimal während der Elternzeit geltend gemacht werden. Lehnt der Arbeitgeber den nicht innerhalb der genannten Fristen ab, gilt dies als Zustimmung zur vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung der Arbeitszeit. Dies gilt auch für die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, wenn kein Einvernehmen über die Lage der Arbeitszeit erzielt wurde und der Arbeitgeber den Verteilungswunsch nicht schriftlich abgelehnt hat. Hat der Arbeitgeber den Verringerungswunsch fristgerecht zurückgewiesen, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen. Der Arbeitgeber darf den Anspruch auch nur auf „dringenden“ betriebliche Ablehnungsgründe stützen. Dies müssen entgegenstehende betriebliche Interessen von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternteilzeitarbeit darstellen. Dies liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber im Streitfall konkret darzulegen. Der Vortrag, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür regelmäßig alleine nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen, dass auch keine andere vertragsgemäße Beschäftigung im Betrieb in Frage kommt.