• Rechtsanwältin Bauer-Tränkle
  • Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
  • Kanzlei Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte
  • Rechtsanwältin Bauer-Tränkle
  • Kanzlei Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte
  • Kanzlei Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Suspendierung

Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte für einen beschränkten Zeitraum verboten werden. Dies richtet sich nach § 39 BeamtStG. Solche zwingenden dienstlichen Gründe liegen nur dann vor, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick nicht vertretbar bzw. dem Dienstherrn nicht zumutbar erscheint und andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Abwendung der dienstlichen Nachteile nicht gegeben sind.

Innerhalb von behördlichen Disziplinarverfahren kommt ein zeitlich befristetes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, welches zeitlich befristet werden muss, häufig vor, wenn beispielsweise Kollegen des betroffenen Beamten als Zeugen zu vernehmen sind und somit der Betriebsfriede durch Verbleiben des mit einem Disziplinarverfahren überzogenen Beamten „nicht“ garantiert werden kann oder eine Beeinflussung der Kollegen zu befürchten ist.

Eine Suspendierung vom Dienst kommt nur dann in Betracht, wenn durch ein gravierendes Vergehen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht. Die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte beruht auf Art. 6 BayBG i.V.m. § 39 BeamtStG. Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der betroffene Beamte Rechtsmittel in Form des Widerspruchsverfahrens oder auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine beamtenrechtliche Entscheidung, die vorläufige Dienstenthebung, auch Suspendierung, genannt, ist eine disziplinarrechtliche Entscheidung. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bildet eine Vorstufe zur vorläufigen Dienstenthebung.

Die Rechtsfolge des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist es, dass für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, ausgesetzt wird. Der Beamte bleibt somit für die Dauer des Verbots berechtigt, dem Dienst fernzubleiben (daher oft auch Zwangsbeurlaubung genannt). Der Dienstherr kann erforderlichenfalls sogar neben dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein „Hausverbot “ als Betretungsverbot für die Amtsräume aussprechen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten erscheint. Es ist immer bei der Anordnung des Verbots der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens in dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Nur wenn gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, hat das Interesse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurückzutreten.