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Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Suspendierung

Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte für einen beschränkten Zeitraum verboten werden. Dies richtet sich nach § 39 BeamtStG. Solche zwingenden dienstlichen Gründe liegen nur dann vor, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick nicht vertretbar bzw. dem Dienstherrn nicht zumutbar erscheint und andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Abwendung der dienstlichen Nachteile nicht gegeben sind.

Innerhalb von behördlichen Disziplinarverfahren kommt ein zeitlich befristetes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, welches zeitlich befristet werden muss, häufig vor, wenn beispielsweise Kollegen des betroffenen Beamten als Zeugen zu vernehmen sind und somit der Betriebsfriede durch Verbleiben des mit einem Disziplinarverfahren überzogenen Beamten „nicht“ garantiert werden kann oder eine Beeinflussung der Kollegen zu befürchten ist.

Eine Suspendierung vom Dienst kommt nur dann in Betracht, wenn durch ein gravierendes Vergehen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht. Die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte beruht auf Art. 6 BayBG i.V.m. § 39 BeamtStG. Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der betroffene Beamte Rechtsmittel in Form des Widerspruchsverfahrens oder auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine beamtenrechtliche Entscheidung, die vorläufige Dienstenthebung, auch Suspendierung, genannt, ist eine disziplinarrechtliche Entscheidung. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bildet eine Vorstufe zur vorläufigen Dienstenthebung.

Die Rechtsfolge des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist es, dass für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, ausgesetzt wird. Der Beamte bleibt somit für die Dauer des Verbots berechtigt, dem Dienst fernzubleiben (daher oft auch Zwangsbeurlaubung genannt). Der Dienstherr kann erforderlichenfalls sogar neben dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein „Hausverbot “ als Betretungsverbot für die Amtsräume aussprechen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten erscheint. Es ist immer bei der Anordnung des Verbots der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens in dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Nur wenn gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, hat das Interesse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurückzutreten.

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Suspendierung / vorläufige Dienstenthebung und Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Von einer Suspendierung oder vorläufigen Dienstenthebung spricht man dann, wenn der Beamte während eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens seine Dienstgeschäfte nicht mehr ausüben darf. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 38 Bundesdisziplinargesetz für Bundesbeamte oder Art. 38 Bayerisches Disziplinargesetz für bayerische Landesbeamte. Bei der Suspendierung handelt es sich um eine schwerwiegende Maßnahme. Sie ist daher durch gesonderten Bescheid von der Disziplinarbehörde zu erlassen und muss auch besonders begründet werden. Die Suspendierung ist nur dann zulässig, wenn die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen ist, oder der Ruhestandsbeamte oder dem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts droht.

Mit der Suspendierung wird in der Regel ein Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge des Beamten verbeschieden. Gegen die Suspendierung und den Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge kann der Beamte Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einlegen.

Wird eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer sogenannten Disziplinarklage ausgesprochen, so verliert der Beamte seine Dienstbezüge nebst Beihilfebezügen. Er erhält allerdings übergangsweise einen sogenannten Unterhaltsbetrag für die Dauer von maximal sechs Monaten. Die Altersversorgung des Beamten wird durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt.

Dienstunfall und Unfallfürsorge

Bei einem Dienstunfall handelt es sich nach der Rechtsprechung um auf ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, welches während oder infolge der Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Man unterscheidet hinsichtlich den Unfallfürsorge Leistungen, welche ein Beamter durch einen aufgrund eines Dienstunfalls erlitten Schadens hat, zunächst danach, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Dienstunfall handelt. Ein qualifizierten Dienstunfall, auch Einsatzunfall genannt, liegt nach § 37 BeamtVG, oder entsprechend in Bayern gemäß Art. 54 bayerisches Beamtenversorgungsgesetz vor, wenn sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er gerade aufgrund dieser speziellen Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Ein qualifizierter Dienstunfall liegt aber auch dann vor, wenn der Beamte bei der Dienstausübung durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff durch einen Dritten oder außerhalb des Dienstes durch einen sogenannten Vergeltungsangriff einen Dienstunfall erleidet.

Zu beachten ist, dass ein Dienstunfall innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erfolgtem Dienstunfall bei der zuständigen Dienstunfallstelle zu melden ist. Wird die Frist versäumt, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen führen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nämlich nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und zugleich glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können, oder dass der Anspruchsteller durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall rechtzeitig zu melden. Diese Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründeten Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.

Häufig besteht jedoch auch das Problem, dass zunächst nach dem Dienstunfall noch keine spürbaren oder schwerwiegenden Unfallfolgen auftreten und der Beamte zunächst keine förmliche Meldung erhoben hat. Oft ist es auch so, dass Folgeerscheinungen des Dienstunfalls (Dienstunfallfolgen), welche ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können, sich erst viel später, manchmal erst Jahre später, zeigen bzw. diagnostiziert werden. Dies ist häufig bei posttraumatischen Belastungsstörungen der Fall. In diesen Fällen ist stets sorgfältig zu überprüfen, wann der Beamte erstmals von der Folgeerkrankung erfahren hat und diese dann dem Dienstherrn melden konnte. Es muss dann der Ursachenzusammenhang, also dass für die später aufgetretene Erkrankung der ehemalige Dienstunfall alleinige Ursache war, dargestellt und bewiesen werden. Es handelt sich dann um die Anerkennung von Dienstunfallfolgen. Frau Rechtsanwältin Bauer-Tränkle vertritt Sie hier im Rahmen des behördlichen Verfahrens sowohl zur erstmaligen Anerkennung eines Dienstunfalls als auch hinsichtlich der Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen. Auch in gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, wenn die Behörde durch einen Widerspruchsbescheid entweder den Dienstunfall nicht als solchen anerkannt hat oder die Behörde das Vorliegen von Dienstunfallfolgen ablehnt.

Soldatengesetz

Entlassung des Berufssoldaten sowie Entlassung eines Soldaten auf Zeit

Wir vertreten Sie in einem Entlassungsverfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich und beraten Sie über die Folgen einer Entlassung und den Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten sowie eines Soldaten auf Zeit.

Konkurrentenklage und Bewerbungsverfahrensanspruch

Im Vorfeld einer Ernennung kann der unterlegene Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen. Nachdem ein anderer Bewerber bereits ernannt ist, besteht im Nachhinein hingegen nur noch die Möglichkeit des Widerspruchs sowie einer Anfechtungsklage gegen die inzwischen vollzogene Ernennung eines ausgewählten Mitbewerbers.