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Gestaltung und Durchführung eines BEM

(Betrieblichen Eingliederungsmanagements)

Angesichts der demographischen Entwicklungen liegt es sowohl im Interesse von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer, Arbeitsunfähigkeitszeiten soweit wie möglich zu vermeiden. Dies hat für beide Arbeitsvertragsparteien durchaus Vorteile:

Für Unternehmer können so finanzielle Belastungen verringert werden,

Für Sie als Arbeitgeber übernehme ich die Erstellung eines strukturierten Ablaufplanes eines BEM, um sicherzustellen, dass dieses ordnungsgemäß durchgeführt wird und so zur Beweislasterleichterung für Sie als Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen im Kündigungsschutzprozess dient. Erfahrungswerte und Statistiken zeigen nämlich, dass ca. 95 % der durchgeführten BEM an Mängeln leiden, und so nicht zur erwünschten Beweiserleichterung innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses führen. Dies kann und sollte unbedingt im Vorfeld vermieden werden.

Hintergrund hierfür ist, dass ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement für Arbeitgeber ökonomische Vorteile hat und so auch in dessen Interesse liegt. Es kann dazu dienen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden und so auch Entgeltfortzahlungskosten zu senken. Die Klärung von möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch ein erfolgreiches BEM trägt auch dazu bei, die Mehrbelastungen zu reduzieren, die der Belegschaft durch die vorübergehende Abwesenheit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers entstehen und die höheren Kosten für Vertretungskräfte zu senken. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement dient auch der Vorklärung von Beschäftigungsmöglichkeiten für einen erkrankten Mitarbeiter, als milderes Mittel vor einer Krankheitskündigung.

Im Rahmen eines BEM können auch die Förderungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsagenturen sowie des Integrationsamtes aufgezeigt und beantragt werden, die vielen Arbeitgebern gar nicht bekannt sind. Gerade auch durch die Geldleistungen, die an einen Arbeitgeber gezahlt werden, kann die Weiterbeschäftigung eines gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeiters auch für den Arbeitgeber wirtschaftlich tragbar werden.

Für Arbeitnehmer kann mit der Durchführung eines BEM erreicht werden, dass diese bei besserer Gesundheit den Ruhestand erreichen. Hierfür ist das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM genannt, ein geeignetes Instrument.

Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements können Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden werden oder Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben bzw. Leistungen des Integrationsamtes, die eine Wiederaufnahme der tatsächlichen Beschäftigung eher ermöglichen, als dies ohne ein BEM der Fall wäre, da ein Arbeitnehmer dann der Aussage des Arbeitgebers „keine geeignete Beschäftigung“ zu haben, wenig entgegensetzen könnte.

Durch die aktive Teilnahme des Arbeitnehmers an einem BEM kann dieser selbst dazu beitragen, längere Krankheitszeiten oder sogar ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Erwerbsminderungsrente zu vermeiden, was für Arbeitnehmer regelmäßig mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist. Ein Arbeitnehmer ist nur für die Dauer des Krankengeldes bis zu 78 Wochen annähernd in seinem Lebensstandard abgesichert und muss beim Bezug von Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung nach Krankengeldbezug und/oder dem Bezug einer EU-Minderung finanzielle Nachteile in Kauf nehmen. Auch dies kann bei einem erfolgreichen BEM aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vermieden werden.

Da die stufenweise Wiedereingliederung bei einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers eine bewährte Maßnahme im BEM ist, kann so die Wiederaufnahme der Arbeit nach einer längeren Erkrankung schonend erfolgen und der Mitarbeiter auch für sich die Leistungsfähigkeit besser beurteilen.

In Kombination mit dem Rechtsanspruch auf behindertengerechte Beschäftigung, sowie dem inzwischen auch von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Schadenersatzanspruch bei nicht leidensgerechter Beschäftigung, erleichtert es das BEM dem Arbeitnehmer wieder zurück in den Betrieb zu kommen und seine Arbeitsleistung erbringen zu können, unter Umständen auf einem gesundheitlich angepassten und/oder anderen Arbeitsplatz im Betrieb.

Diese Informationen wurden ihnen bereitgestellt von Fachanwältin Bauer-Tränkle in Augsburg